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Holzauge sei wachsam …
„Als ich nach dem Wochenende zurück in meine Wohnung kam, hatte ich das Gefühl, dass jemand ohne mein Wissen dort gewesen war. Ich rief natürlich gleich bei meinem Vermieter an und erfuhr, dass er Handwerkern Zutritt zu meiner Wohnung ermöglicht hatte. „Er wollte keine Zeit verlieren, denn Studenten seien schließlich so schlecht zu erreichen.“
Das Erlebnis der Studentin Verena ist manchem Studierenden in Vechta nicht unbekannt. Obwohl die eigene Wohnung bzw. das WG-Zimmer definitiv einen vom Gesetz geschützten Privatbereich darstellt, verschaffen sich einige Wohnungseigentümer in Abwesenheit ihrer Mieter Zutritt. Auf Nachfragen werden hierfür Gründe wie kleine Reparaturmaßnahmen, Zimmerbesichtigungen für potentielle Nachmieter oder auch ein allgemeines Nachdem- Rechten-Sehen angegeben. Der Gedanke, jemand Fremdes bewege sich unbemerkt in den eigenen vier Wänden, kann mitunter beängstigend sein, selbst wenn der Grund dafür, wie im Beispiel der Studentin Katja, jenseits der Neugierde liegt: „Nach dem Wochenende kam ich in meine Wohnung und fand im Wohnzimmer Laminat verlegt. Vorher war dort Teppich gewesen! Meine Vermieterin sah es als freundschaftlichen Dienst an. Sie erklärte mir, dass sie sogar meinen Hamster noch gefüttert hätte. Ich wusste nicht, was ich dazu sagen sollte.“
Trotz aller Nächstenliebe für mittellose Studenten bleibt klarzustellen, dass ein Vermieter weder aus sorgenden noch aus überwachenden Gründen das Recht hat, eine vermietete Wohnung ohne Wissen des Mieters zu betreten. Allerdings ist es dem Eigentümer erlaubt, nach vorheriger Anmeldung seine Wohnung zu besichtigen, was ihm dann auch ermöglicht werden muss. Gründe hierfür wären beispielsweise eventuelle Nachmieter oder die Reparatur kleinerer und größerer Schäden, die den Wert der Immobilie auf längere Sicht senken könnten. Generell gilt jedoch, dass Besuche mindestens 24 Stunden vorher angekündigt werden müssen. Bei dieser Ankündigung ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet, dem Mieter den Grund des Besuches mitzuteilen und weitere Besucher zu erwähnen. Von dieser Regel ausgenommen sind Notfälle wie ein plötzlicher Wasserrohrbruch oder der Verdacht auf Feuer. In diesem Fall darf auch ohne Benachrichtigung die Wohnung betreten bzw. eine Notöffnung vorgenommen werden. Daher ist es sinnvoll, einen Zweitschlüssel bei einer vertrauten Person im nahen Umfeld zu hinterlegen und dies dem Vermieter mitzuteilen. Zeiten, in denen die Wohnung besichtigt werden darf, sind gemeinhin auf Wochentage festgelegt. Dabei wird sich an den üblichen Arbeitszeiten orientiert, also 10-18 Uhr. In Ausnahmefällen können auch spätere Termine sowie das Wochenende berücksichtigt werden. Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter ein Besuchsrecht zu jeder Zeit garantieren, sind ungültig und somit nichtig.
Ein Blick ins Mietrecht lohnt sich
auch für Studenten
Foto: Britta Simon
Sollte man das Gefühl haben, dass der Vermieter gerne mal einen Spaziergang durch die Wohnung unternimmt und sich dies auf Nachfrage auch bestätigt, besteht das Recht auf eine umgehende Kündigung des Mietvertrages. Kündigungsfristen sowie Schadenersatzansprüche seitens des Vermieters auf entgangene Miete sind in diesem Fall gegenstandslos.
Festzuhalten ist, dass Vermieter sich im Klaren darüber sein müssen, dass Studenten genauso zahlende Mieter sind wie eine Familie mit Kindern und somit ebenso ein Recht auf Privatsphäre in ihren vier Wänden besitzen. Daher ist ein Eindringen in den Wohnraum ohne Ankündigung nicht tolerierbar. Bei Unklarheiten oder bereits bestehenden Streitigkeiten sollten Studenten sich umgehend Rat beim deutschen Mieterbund einholen oder direkt einen Anwalt zur Hilfe nehmen. Denn wenn man in den eigenen vier Wänden nicht in Ruhe leben kann, wo dann?
von Britta Simon
Hilfestellen für Studierende:
Deutscher Mieterbund
- Im Internet unter: www.mieterbund.de [1]
- oder per Telefon unter 0900/12 000 12 ( 2 Euro pro Minute )

Kostenlose Rechtsberatung an der Hochschule Vechta unter
www.asta-uni-vechta.de/home/information/rechtsberatung/ [2]
uniVista | Campusmagazin Vechta (www.univista.de)
Titel: Holzauge sei wachsam …
Datum: 16. Januar 2008
Rubriken: Archiv,Artikel,Britta Simon,No 07 - Januar 2008
Adresse: http://www.univista.de/2008/01/16/holzauge-sei-wachsam/
Links im Artikel:[1] www.mieterbund.de - http://www.mieterbund.de
[2] www.asta-uni-vechta.de/home/information/rechtsberatung/ - http://www.asta-uni-vechta.de/home/information/rechtsberatung/